TOP Ö 9: Bebauungsplan Nr. 17 "Hechtgraben" der Gemeinde Kritzmow, Beschluss des Erschließungsvertrages

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss Nr. : 35-6/10

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschließt den anliegenden Entwurf des Erschließungsvertrages für den Bebauungsplan Nr. 17 „Hechtgraben“.

Der Vertrag wird zwischen der Gemeinde Kritzmow und dem zukünftigen Erschließungsträger geschlossen.

 


Der Gemeindevertretung liegen folgende Änderungswünsche des

Investors zum Entwurf des Erschließungsvertrages vor:

 

A) die Verlängerung der Ausführungsfrist (§ 2)

Aus Sicherheit möchte der Investor eine Verlängerung der Ausführungsfrist: statt 31.12.2010 auf 30.04.2011, für Grün von 30.04.2011 auf 30.11.2011. Er erklärte, dass er die Erschließung zügig vorantreibt, dass er jedoch aufgrund der Witterungsbedingungen u. ä. (letzter Winter) eine gewisse Sicherheit haben möchte. Die von dem Investor gewünschte Nachfrist ist bereits im Absatz 2 enthalten.

 

B) die Änderung der Bürgschaftshöhe (§ 9)

Der Investor wünscht den Wegfall der im Entwurf festgelegten Erhöhung der Bürgschaftssumme um 10 %. Die Bürgschaften in Höhe der

Kostenberechnung wird er zum geforderten Zeitpunkt herreichen.

Da eine Kostenberechnung derzeit noch nicht vorliegt, sind die

entsprechenden Summen noch nicht bekannt und in den Erschließungsvertrag einzutragen. Die derzeit eingetragenen Summen ergeben sich aus der Kostenschätzung und sind somit zu aktualisieren.

 

Die Gemeindevertretung stimmt folgender Änderung im Entwurf zu:

A) Änderung Termine:

§ 2 Fertigstellung der Anlagen:

(1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen in dem vereinbarten Umfang bis zum 30.04.2011 fertig zu stellen.

Die Anlagen für das Ausgleichsgrün auf den öffentlichen und privaten

 Flächen sind bis zum 31.10.2011 fertig zu stellen

(2) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht bis zum 30.04.2011 oder fehlerhaft, so ist die Gemeinde berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten oder zur

Nacherfüllung zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers und unter Inanspruchnahme der ausgereichten Bürgschaft ausführen zu lassen oder in bestehende Werkverträge einzutreten oder von diesem Vertrag

zurückzutreten oder außerordentlich zu kündigen.

 

B) Wegfall „zuzüglich 10 %“ und einzelne Bürgschaftssummen

§ 9 Sicherheitsleistungen

(1) Zur Sicherung der sich aus dem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen oder für Ansprüche wegen Nichterfüllung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen leistet der Erschließungsträger gegenüber der Gemeinde Sicherheiten in Höhe des anfallenden Erschließungsaufwandes durch Übergabe von drei unbefristeten

selbstschuldnerischen Vertragserfüllungsbürgschaften einer deutschen Bank oder eines deutschen Kreditversicherers unter Verwendung des Musters 421 „Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft“

(Anlage 4) zu Gunsten der Gemeinde. Die Höhe beträgt gemäß

Kostenberechnung der Ingenieurbüros (Anlage 5)

- ……… EUR für den Leistungsbereich 1, Ver- und Entsorgungsanlagen

  mit den in § 3 Abs. 2 bezeichneten Anlagen

- ……… EUR für den Leistungsbereich 2, Straßen- und Wege mit den in

  § 3 Abs. 1 Buchst. a, b, h und i bezeichneten Anlagen

- ……… EUR für den Leistungsbereich 3, Grünanlagen und

  Grünausgleich nebst den Pflegemaßnahmen, mit den in § 3

  Abs. 1 Buchst. c bis g bezeichneten Anlagen und Leistungen

Bei einer Änderung der Höhe des anfallenden Erschließungsaufwandes um mehr als 10 % bezogen auf die Kostenberechnung ist die Gemeinde berechtigt, eine höhere Bürgschaft nachzufordern bzw. der

Erschließungsträger berechtigt, eine teilweise Freigabe aus der

Bürgschaftssumme zu verlangen.

Eine teilweise Freigabe aus einer Bürgschaftssumme eines Leistungs-

bereiches nach erfolgter Fertigstellung abnahmefähiger Anlagen ist – mit Ausnahme der Regelung des Absatzes 3 - nicht möglich.

Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die

Gemeinde berechtigt, noch offen stehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für die Leistungen aus diesem Vertrag aus den Bürgschaften des entsprechenden Leistungsbereiches zu befriedigen.

 

Anschließend fasst die Gemeindevertretung folgenden Beschluss:


Abstimmung:

12

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen