TOP Ö 6: Information zur Aufhebung von Bebauungsplänen

Den Gemeindevertretern liegen Informationen der Bauverwaltung vor.

Herr Matthies informiert über Bürokratieabbau.

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist es möglich, Bebauungs-

pläne aufzuheben.

Nach Auffassung von Herrn Dr. Mohr liegen diese Voraussetzungen vor, wenn die Bautätigkeit beendet ist, die Erschließung (öffentliche Verkehrsflächen, Hauptleitungen) und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (für Eingriffe in Natur und Landschaft) realisiert sind und weder Änderungsbedarf noch Entschädigungsansprüche erkennbar sind.

Nach erster fachlicher Prüfung könnte dies für folgende Bebauungspläne zutreffen:

- Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 4 Wohngebiet „Lindenanger“

- B-Plan Nr. 5.1 Wohngebiet „Hahnenkamp“

- B-Plan Nr. 5.4 Wohngebiet „Hahnenkamp-Erweiterung“

- B-Plan Nr. 6 Wohngebiet „Rotbäkaue“

- B-Plan Nr. 15 Mischgebiet „Siedlungsweg“

Nach Aufhebung der Satzung gilt § 34 BauGB für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

Der § 34 BauGB enthält allerdings keine genauen Angaben für Zulässigkeiten, da er sich auf das Einfügen nach Art und Maß der baulichen

Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung beschränkt.

Mit den Bebauungsplänen sind genaue Festsetzungen dazu getroffen worden, die mit der Aufhebung nicht mehr gelten.

Für jede B-Plan-Aufhebung ist ein separates Verfahren erforderlich.

Den Gemeindevertretern liegt eine Kostenaufstellung für die möglichen Verfahren vor. Seitens des Amtes wird empfohlen, bei einer gewünschten Durchführung der Aufhebungen 20.000,00 EUR in den Haushalt 2010 einzustellen.

Der Bürgermeister informiert, dass in den Haushaltsentwurf für 2010

Kosten von 5.000,00 EUR aufgenommen worden sind.

 

Nach eingehender Beratung und mehrheitlich gegenteiliger Auffassung wird vorgeschlagen, die Thematik im Bauausschuss prüfen zu lassen.