TOP Ö 10: Grundsatzentscheidung der Gemeinde zur 5. Änderung des B-Plans Nr. 1 "Steinbecker Eck"

Beschluss: geändert beschlossen

Die vorliegende Beschlussvorlage enthält zwei Varianten:

 

Variante 1 (Vorschlag der Bauverwaltung, Amt Warnow West)

 

Die Gemeindevertretung beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 1 „Steinbecker Eck“ entsprechend der Änderungsvorschläge aus der vorliegenden Stellungnahme (siehe Anlage 1) anzustreben und den Änderungsbeschluss vorzubereiten.

 

Voraussetzungen für den Beginn dieses Planänderungsverfahrens sind:

 

  1. Die genügende Erfolgsaussicht das Planaufstellungsverfahren durchführen zu können. Dabei sind die Zielstellungen der Gemeinde sowie der betroffenen Gewerbetreibenden gleichberechtigt zu betrachten und die vorgebrachten Hinweise und Vorstellungen gerecht abzuwägen.

 

  1. Mit den Betroffenen ist diese Vorgehensweise vor Planungsbeginn zu  erörtern und die jeweiligen Zustimmungen einzuholen. Sind diese Zustimmungen nicht zu erhalten, ist vorrangig der Schutz des vorhandenen Planungsstandes zu berücksichtigen, um Schadensersatzansprüche nicht entstehen zu lassen.

 

  1. Die Finanzierung aller für die Änderung des B-Plans notwendigen Kosten muss im Vorfeld gesichert sein. Die Kosten sind durch alle Betroffenen im angemessenen Umfang zu tragen und vor Planungsbeginn als Sicherheit zu hinterlegen. Dies ist vertraglich mit den Betroffenen zu vereinbaren (als unverbindliche Orientierung dient die Kostenschätzung aus der Anlage 1).

 

  1. Die bisher nicht erfolgten Grünausgleichsmaßnahmen im südlichen Teil des Plangeltungsbereiches sind zu beachten.

 

 

Variante 2 (Vorschlag des Hauptausschusses der Gemeinde)

 

Die Gemeindevertretung beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 1 „Steinbecker Eck“ anzustreben und den Änderungsbeschluss vorzubereiten.

 

Voraussetzungen für den Beginn dieses Planänderungsverfahrens sind:

 

  1. Die genügende Erfolgsaussicht das Planaufstellungsverfahren durchführen zu können. Dabei sind die Zielstellungen der Gemeinde sowie der betroffenen Gewerbetreibenden gleichberechtigt zu betrachten und die vorgebrachten Hinweise und Vorstellungen gerecht abzuwägen.

 

  1. Mit den Betroffenen ist diese Vorgehensweise vor Planungsbeginn zu  erörtern und die jeweiligen Zustimmungen einzuholen. Sind diese Zustimmungen nicht zu erhalten, ist vorrangig der Schutz des vorhandenen Planungsstandes zu berücksichtigen, um Schadensersatzansprüche nicht entstehen zu lassen.

 

  1. Die Finanzierung aller für die Änderung des B-Plans notwendigen Kosten muss im Vorfeld gesichert sein. Die Kosten sind durch alle Betroffenen im angemessenen Umfang zu tragen und vor Planungsbeginn als Sicherheit zu hinterlegen. Dies ist vertraglich mit den Betroffenen zu vereinbaren.

 

  1. Die bisher nicht erfolgten Grünausgleichsmaßnahmen im südlichen Teil des Plangeltungsbereiches sind zu beachten.

 

 

Über die einzelnen Varianten wird beraten. Es wird festgelegt, dass beide Varianten dieselben finanziellen Auswirkungen haben und demnach im Nachtragshaushalt Berücksichtigung finden müssen. Dies ist im Beschluss entsprechend zu ändern.

 

Herr Krüger bittet das Amt Warnow West um Auskunft, wann und wo die Änderungsfestlegungen als Gemeindeziele beraten und fixiert wurden.

 

Der Bürgermeister stellt die Variante 1 zur Abstimmung vor:

Abstimmung:

9

Ja-Stimmen

5

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 

 

Somit lautet der gefasste Beschluss wie folgt:

 

Beschluss Nr. :  181-20/09

Die Gemeindevertretung beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 1 „Steinbecker Eck“ entsprechend der Änderungsvorschläge aus der vorliegenden Stellungnahme (siehe Anlage 1) anzustreben und den Änderungsbeschluss vorzubereiten.

 

Voraussetzungen für den Beginn dieses Planänderungsverfahrens sind:

 

  1. Die genügende Erfolgsaussicht das Planaufstellungsverfahren durchführen zu können. Dabei sind die Zielstellungen der Gemeinde sowie der betroffenen Gewerbetreibenden gleichberechtigt zu betrachten und die vorgebrachten Hinweise und Vorstellungen gerecht abzuwägen.

 

  1. Mit den Betroffenen ist diese Vorgehensweise vor Planungsbeginn zu  erörtern und die jeweiligen Zustimmungen einzuholen. Sind diese Zustimmungen nicht zu erhalten, ist vorrangig der Schutz des vorhandenen Planungsstandes zu berücksichtigen, um Schadensersatzansprüche nicht entstehen zu lassen.

 

  1. Die Finanzierung aller für die Änderung des B-Plans notwendigen Kosten muss im Vorfeld gesichert sein. Die Kosten sind durch alle Betroffenen im angemessenen Umfang zu tragen und vor Planungsbeginn als Sicherheit zu hinterlegen. Dies ist vertraglich mit den Betroffenen zu vereinbaren (als unverbindliche Orientierung dient die Kostenschätzung aus der Anlage 1).

 

  1. Die bisher nicht erfolgten Grünausgleichsmaßnahmen im südlichen Teil des Plangeltungsbereiches sind zu beachten.

 

Abstimmung:

9

Ja-Stimmen

5

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen