Die vorliegende Beschlussvorlage enthält zwei Varianten:
Variante 1 (Vorschlag der Bauverwaltung, Amt Warnow
West)
Die Gemeindevertretung beschließt die 5. Änderung des
Bebauungsplanes
Nr. 1 „Steinbecker Eck“ entsprechend der
Änderungsvorschläge aus der vorliegenden Stellungnahme (siehe Anlage 1)
anzustreben und den Änderungsbeschluss vorzubereiten.
Voraussetzungen für den Beginn dieses
Planänderungsverfahrens sind:
- Die
genügende Erfolgsaussicht das Planaufstellungsverfahren durchführen zu
können. Dabei sind die Zielstellungen der Gemeinde sowie der betroffenen
Gewerbetreibenden gleichberechtigt zu betrachten und die vorgebrachten
Hinweise und Vorstellungen gerecht abzuwägen.
- Mit
den Betroffenen ist diese Vorgehensweise vor Planungsbeginn zu erörtern und die jeweiligen
Zustimmungen einzuholen. Sind diese Zustimmungen nicht zu erhalten, ist
vorrangig der Schutz des vorhandenen Planungsstandes zu berücksichtigen,
um Schadensersatzansprüche nicht entstehen zu lassen.
- Die
Finanzierung aller für die Änderung des B-Plans notwendigen Kosten muss im
Vorfeld gesichert sein. Die Kosten sind durch alle Betroffenen im
angemessenen Umfang zu tragen und vor Planungsbeginn als Sicherheit zu
hinterlegen. Dies ist vertraglich mit den Betroffenen zu vereinbaren (als
unverbindliche Orientierung dient die Kostenschätzung aus der Anlage 1).
- Die
bisher nicht erfolgten Grünausgleichsmaßnahmen im südlichen Teil des Plangeltungsbereiches
sind zu beachten.
Variante 2 (Vorschlag des Hauptausschusses der
Gemeinde)
Die Gemeindevertretung beschließt die 5. Änderung des
Bebauungsplanes
Nr. 1 „Steinbecker Eck“ anzustreben und den
Änderungsbeschluss vorzubereiten.
Voraussetzungen für den Beginn dieses
Planänderungsverfahrens sind:
- Die
genügende Erfolgsaussicht das Planaufstellungsverfahren durchführen zu
können. Dabei sind die Zielstellungen der Gemeinde sowie der betroffenen
Gewerbetreibenden gleichberechtigt zu betrachten und die vorgebrachten
Hinweise und Vorstellungen gerecht abzuwägen.
- Mit
den Betroffenen ist diese Vorgehensweise vor Planungsbeginn zu erörtern und die jeweiligen
Zustimmungen einzuholen. Sind diese Zustimmungen nicht zu erhalten, ist
vorrangig der Schutz des vorhandenen Planungsstandes zu berücksichtigen,
um Schadensersatzansprüche nicht entstehen zu lassen.
- Die
Finanzierung aller für die Änderung des B-Plans notwendigen Kosten muss im
Vorfeld gesichert sein. Die Kosten sind durch alle Betroffenen im
angemessenen Umfang zu tragen und vor Planungsbeginn als Sicherheit zu
hinterlegen. Dies ist vertraglich mit den Betroffenen zu vereinbaren.
- Die
bisher nicht erfolgten Grünausgleichsmaßnahmen im südlichen Teil des Plangeltungsbereiches
sind zu beachten.
Über die einzelnen Varianten wird beraten. Es wird
festgelegt, dass beide Varianten dieselben finanziellen Auswirkungen haben und
demnach im Nachtragshaushalt Berücksichtigung finden müssen. Dies ist im
Beschluss entsprechend zu ändern.
Herr Krüger bittet das Amt Warnow West um Auskunft, wann
und wo die Änderungsfestlegungen als Gemeindeziele beraten und fixiert wurden.
Der Bürgermeister stellt die Variante 1 zur Abstimmung
vor:
Abstimmung:
9
|
Ja-Stimmen
|
5
|
Nein-Stimmen
|
0
|
Enthaltungen
|
Somit lautet der gefasste Beschluss wie folgt:
Beschluss Nr. :
181-20/09
Die Gemeindevertretung beschließt die 5. Änderung des
Bebauungsplanes
Nr. 1 „Steinbecker Eck“ entsprechend der
Änderungsvorschläge aus der vorliegenden Stellungnahme (siehe Anlage 1)
anzustreben und den Änderungsbeschluss vorzubereiten.
Voraussetzungen für den Beginn dieses
Planänderungsverfahrens sind:
- Die
genügende Erfolgsaussicht das Planaufstellungsverfahren durchführen zu
können. Dabei sind die Zielstellungen der Gemeinde sowie der betroffenen
Gewerbetreibenden gleichberechtigt zu betrachten und die vorgebrachten
Hinweise und Vorstellungen gerecht abzuwägen.
- Mit
den Betroffenen ist diese Vorgehensweise vor Planungsbeginn zu erörtern und die jeweiligen
Zustimmungen einzuholen. Sind diese Zustimmungen nicht zu erhalten, ist
vorrangig der Schutz des vorhandenen Planungsstandes zu berücksichtigen,
um Schadensersatzansprüche nicht entstehen zu lassen.
- Die
Finanzierung aller für die Änderung des B-Plans notwendigen Kosten muss im
Vorfeld gesichert sein. Die Kosten sind durch alle Betroffenen im
angemessenen Umfang zu tragen und vor Planungsbeginn als Sicherheit zu
hinterlegen. Dies ist vertraglich mit den Betroffenen zu vereinbaren (als
unverbindliche Orientierung dient die Kostenschätzung aus der Anlage 1).
- Die
bisher nicht erfolgten Grünausgleichsmaßnahmen im südlichen Teil des
Plangeltungsbereiches sind zu beachten.
Abstimmung:
9
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Ja-Stimmen
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5
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Nein-Stimmen
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0
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Enthaltungen
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