Sitzung: 19.05.2009 Gemeindevertretung Pölchow
Beschluss: ungeändert beschlossen
Frau Rautenberg bittet Frau Schulz um einige Ausführungen zu diesem Tagesordnungspunkt.
Frau Schulz erläutert die einzelnen Punkte der Änderungen der Hauptsatzung.
1. Rechnungsprüfungsausschuss
Aufgrund der Änderung der Kommunalverfassung (§ 36 Abs. 2 Sätze 5 und 6 KV M-V) und des Kommunalprüfungsgesetzes (§ 1 Abs. 2 KPG) haben nun auch ehrenamtlich verwaltete Gemeinden einen Rechnungsprüfungsausschuss einzurichten. Gleichzeitig wurde ihnen das Recht eingeräumt, sich stattdessen des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes zu bedienen.
Da auch der Umfang der Aufgaben der Rechnungsprüfungsausschüsse für die örtliche Prüfung erheblich erweitert wurde (§ 3 KPG) hat der Hauptausschuss des Amtes Warnow West den Gemeinden empfohlen die Aufgabe dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes zu übertragen und diesen personell zu verstärken.
Am 19.03.09 übertrug der Amtsausschuss durch Hauptsatzungsänderung seinem Rechnungsprüfungsausschuss die Prüfung der Haushaltswirtschaft der Gemeinden für den Fall der Übertragung der Aufgabe und erhöhte die Mitgliederzahl des Ausschusses auf 7 Mitglieder des Amtsausschusses (jeweils ein Amtsausschussmitglied je amtsangehörige Gemeinde). Rechtliche Voraussetzung der Aufgabenwahrnehmung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes ist die Aufgabenübertragung durch die Gemeinde in deren Hauptsatzung.
Um zu gewährleisten, dass die Prüfung des Jahresabschlusses 2008, sowie die Entlastung des Bürgermeisters fristgemäß im Jahr 2009 erfolgen kann, sollte die notwendige Hauptsatzungsänderung noch in der laufenden Legislaturperiode vorgenommen werden.
2. Zahlung der Aufwandsentschädigung für den
Vertretungsfall
Aufwandsentschädigung anfallen. Dieser Betrag ist im laufenden Haushalt noch verfügbar.
3. Fortzahlung der Aufwandsentschädigung
4. Erscheinungsweise "Der Landbote"
Das Amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint inzwischen nur noch monatlich und nicht wie in der bisherigen Fassung beschrieben 14-täglich. Dies sollte der Klarheit halber neu geregelt werden.
5. Aushangfrist
Nach §
29 Abs. 6 Satz 1 der KV M-V sind Zeit, Ort und Tagesordnung der
Gemeindevertretersitzung rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt zu
machen. Dieser unbestimmte Rechtbegriff soll in der Hauptsatzung zur
Klarstellung näher definiert werden.
Die
Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung geht davon aus hierfür die
Mindestladungsfrist von drei Tagen zugrunde zu legen. Die
Rechtsaufsichtsbehörde hat diese Frist am 24.02.09 als ausreichend bestätigt.
In der Praxis werden die Einladungen zu den Gemeindevertretersitzungen 7 Tage
vorher ausgehängt. Nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde ist es aber nicht
erforderlich die längere Frist in der
Satzung zu normieren.
Es wird zu den Ausführungen beraten und anschließend der folgende Beschluss gefasst:
Beschluss Nr. :
103-25/09
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow beschließt die in der Anlage 1 vorliegende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow.
Abstimmung:
6 |
Ja-Stimmen |
0 |
Nein-Stimmen |
0 |
Enthaltungen |