TOP Ö 6: Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow

Beschluss: ungeändert beschlossen

Frau Rautenberg bittet Frau Schulz um einige Ausführungen zu diesem Tagesordnungspunkt.

 

Frau Schulz erläutert die einzelnen Punkte der Änderungen der Hauptsatzung.

 

1. Rechnungsprüfungsausschuss

Aufgrund der Änderung der Kommunalverfassung (§ 36 Abs. 2 Sätze 5 und 6 KV M-V) und des Kommunalprüfungsgesetzes (§ 1 Abs. 2 KPG) haben nun auch ehrenamtlich verwaltete Gemeinden einen Rechnungsprüfungsausschuss einzurichten. Gleichzeitig wurde ihnen das Recht eingeräumt, sich stattdessen des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes zu bedienen.

 

Da auch der Umfang der Aufgaben der Rechnungsprüfungsausschüsse für die örtliche Prüfung erheblich erweitert wurde (§ 3 KPG) hat der Hauptausschuss des Amtes Warnow West den Gemeinden empfohlen die Aufgabe dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes zu übertragen und diesen personell zu verstärken.

 

Am 19.03.09 übertrug der Amtsausschuss durch Hauptsatzungsänderung seinem  Rechnungsprüfungsausschuss die Prüfung der Haushaltswirtschaft der Gemeinden für den Fall der Übertragung der Aufgabe und erhöhte die Mitgliederzahl des Ausschusses auf 7 Mitglieder des Amtsausschusses (jeweils ein Amtsausschussmitglied je amtsangehörige Gemeinde). Rechtliche Voraussetzung der Aufgabenwahrnehmung durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes ist die Aufgabenübertragung durch die Gemeinde in deren Hauptsatzung. 

 

Um zu gewährleisten, dass die Prüfung des Jahresabschlusses 2008, sowie die Entlastung des Bürgermeisters fristgemäß im Jahr 2009 erfolgen kann, sollte die notwendige Hauptsatzungsänderung noch in der laufenden Legislaturperiode vorgenommen werden.

 

2. Zahlung der Aufwandsentschädigung für den Vertretungsfall

Durch die bisherige Regelung erhielten die Stellvertreter des Bürgermeisters erst dann eine Aufwandsentschädigung, wenn die Vertretung mindestens zusammenhängend 4 Wochen betrug. Gleichzeitig  erhielt der Bürgermeister ab diesem Zeitraum keine Entschädigung mehr.

 

§ 3 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung M-V (EntschVO M-V) räumt die Möglichkeit ausdrücklich ein, den Stellvertretern für die Dauer der Stellvertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung ohne Anforderung an einen Vertretungszeitraum zu zahlen.   

 

Bei einer Vertretungszeit von 24 Tagen würden rund 480,00 EUR

Aufwandsentschädigung anfallen. Dieser Betrag ist im laufenden Haushalt noch verfügbar.

 

3. Fortzahlung der Aufwandsentschädigung

Das Gemeindeprüfungsamt (Der Landrat) hatte bei seiner überörtlichen Prüfung darauf hingewiesen, dass in der aktuellen EntschVO M-V die Befristung für die Fortzahlung der Aufwandsentschädigung bei Nichtausübung des Ehrenamtes fehlt. Das Gemeindeprüfamt empfahl gleichzeitig die Drei-Monatsfrist der bis dahin geltenden EntschVO in die Hauptsatzungen aufzunehmen oder aus wirtschaftlichen Gründen die Frist auf einen Monat festzusetzen.  
 
Durch die neue aufgeführte Entschädigungsregelung für die Stellvertreter würde zukünftig die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters unbegrenzt fortzuzahlen sein, da die Stellvertreter von nun an ab dem ersten Tag der Stellvertretung neben dem Bürgermeister eine Entschädigung erhalten würden und nicht erst nach zusammenhängend 4 Wochen anstelle des Bürgermeisters. 

 

Das Gemeindeprüfungsamt hatte auch empfohlen, den bisherigen vollständigen Wegfall der Fortzahlung der Entschädigung des Bürgermeisters nach zusammenhängend 4 Wochen abzumildern und die Aufwandsentschädigung über diese Zeit hinaus zumindest für eine Frist von einem Monat fortzuzahlen. Der Hauptausschuss des Amtes hat eine 6-monatige Fortzahlung der Entschädigung empfohlen. Der Amtsausschuss hat diese Regelung bereits in seine Hauptsatzung aufgenommen.

 

4. Erscheinungsweise "Der Landbote"

Das Amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint inzwischen nur noch monatlich und nicht wie in der bisherigen Fassung beschrieben 14-täglich. Dies sollte der Klarheit halber neu geregelt werden.

 

5. Aushangfrist

Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 der KV M-V sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Gemeindevertretersitzung rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Dieser unbestimmte Rechtbegriff soll in der Hauptsatzung zur Klarstellung näher definiert werden.

 

Die Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung geht davon aus hierfür die Mindestladungsfrist von drei Tagen zugrunde zu legen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat diese Frist am 24.02.09 als ausreichend bestätigt. In der Praxis werden die Einladungen zu den Gemeindevertretersitzungen 7 Tage vorher ausgehängt. Nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde ist es aber nicht erforderlich die längere Frist in der

Satzung zu normieren.        

 

Es wird zu den Ausführungen beraten und anschließend der folgende Beschluss gefasst:

 

Beschluss Nr. :  103-25/09

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow beschließt die in der Anlage 1 vorliegende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow.


Abstimmung:

6

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen